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L81005 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
Geschwindigkeitsbeschränkung A 10 Tauernautobahn §3;Rechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer gemäß § 14 und § 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwider handelt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 3 der Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung stellt eine Anordnung des Maßnahmenkataloges dar. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher, dass jedes Zuwiderhandeln gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 3 der Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013