RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §85 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §96 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0180 E 26. Februar 2004 RS 4(Hier ohne den "Hierzusatz"; allerdings mit dem Zusatz, dass daneben die Satzungsbestimmungen zu beachten sind.)

Stammrechtssatz

Da sich aus § 51 Krnt FlVfLG 1979 keine inhaltlichen Kriterien als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft ergeben, sind diese aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen. So nennt § 85 Abs 5 legcit als Beispiele für wirtschaftliche Gründe für die amtswegige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte ua das Vorliegen einer unzweckmäßigen Bewirtschaftung wie auch einer der Ertragsfähigkeit nicht angepassten Nutzung. Ferner ist etwa in § 96 Abs 1 lit a legcit ("Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte") als Regelungszweck der Zweck "der Sicherung einer entsprechenden Nutzung und geordneten Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, der Erreichung einer pfleglichen Behandlung und der Wahrung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit" dieser Grundstücke genannt. Aus diesen Regelungen geht somit hervor, dass das Krnt FlVfLG 1979 das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor Augen hat, sodass diese Regelungsziele als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen sind (Hier: Die für eine Agrargemeinschaft bestehende Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften, hat keine andere Bedeutung als dass diese Bewirtschaftung - auch - zweckmäßig sein muss. Eine Jagdverpachtung muss aber nicht in jedem Fall an den Höchstbieter erfolgen, weil neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein können. Erfolgt jedoch der Zuschlag nicht an den Höchstbieter, sondern an einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen die Umstände offen gelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben sei. Keinesfalls reicht es hiebei aus, sich auf die "Autonomie" der Agrargemeinschaft zu berufen.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070026.X05

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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