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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0178 E 29. Juni 1995 RS 2(Hier nur die letzten beiden Sätze; Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde keine Korrektur in Bezug auf die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Bf ist, vorgenommen, sondern es wurde ein zusätzlicher Tatvorwurf (der Bf sei seinen Verpflichtungen auch als Geschäftsführer und Inhaber einer weiteren Firma nicht nachgekommen) aufgenommen.)Stammrechtssatz
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, daß allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, daß dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, daß dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0035, E 19.1.1988, 87/04/0022, E 23.11.1982, 81/11/0097). Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war. Dies stellt also keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG dar.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzUmfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganAllgemeinBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070124.X06Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015