RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0076

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein rechtswidrig, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe trotz Herabsetzung der Geldstrafe beizubehalten (Hinweis E 26. Jänner 1998, 97/10/0155). Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann rechtswidrig, wenn sich ohne Begründung eine erhebliche Differenz zwischen der Geldstrafe und der Arreststrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ergebe.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGeldstrafe und ArreststrafeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X03

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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