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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2 impl;Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein rechtswidrig, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe trotz Herabsetzung der Geldstrafe beizubehalten (Hinweis E 26. Jänner 1998, 97/10/0155). Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann rechtswidrig, wenn sich ohne Begründung eine erhebliche Differenz zwischen der Geldstrafe und der Arreststrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ergebe.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGeldstrafe und ArreststrafeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013