RS Vwgh 2008/4/24 2005/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0059 E 21. September 1995 VwSlg 14324 A/1995 RS 9 (Hier: Die belBeh hätte bei Zutreffen dieser Behauptungen den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen, sondern hätte ihn insofern aufzuheben gehabt.)

Stammrechtssatz

Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren, er habe die Gegenstände, deren Beseitigung ihm im wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, zur Gänze noch vor Erlassung des diesen Auftrag betreffenden erstinstanzlichen Bescheides entfernt, ist es Sache der belangten Behörde, entsprechende

Ermittlungen anzustellen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Bf keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070037.X02

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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