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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0059 E 21. September 1995 VwSlg 14324 A/1995 RS 9 (Hier: Die belBeh hätte bei Zutreffen dieser Behauptungen den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen, sondern hätte ihn insofern aufzuheben gehabt.)Stammrechtssatz
Behauptet der Bf im Verwaltungsverfahren, er habe die Gegenstände, deren Beseitigung ihm im wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, zur Gänze noch vor Erlassung des diesen Auftrag betreffenden erstinstanzlichen Bescheides entfernt, ist es Sache der belangten Behörde, entsprechende
Ermittlungen anzustellen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Bf keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070037.X02Im RIS seit
22.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008