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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 14 Abs 1 IG-L 1997 sieht in seiner Z 1 die Möglichkeit einer zeitlichen und räumlichen Beschränkung des Verkehrs und in Z 2 die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen vor. Der überwiegende Teil der Ausnahmebestimmungen des Abs 2 des § 14 legcit bezieht sich aber allein auf die Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1, somit auf zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber auf die Vorschreibung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. Einzig Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 sind von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen; diese Ausnahme erweist sich als sachlich begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X02Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013