RS Vwgh 2008/4/24 2007/07/0076

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
IG-L 1997 §14 Abs1 Z1;
IG-L 1997 §14 Abs1 Z2;
IG-L 1997 §14 Abs2;
StGG Art2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z25;

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 IG-L 1997 sieht in seiner Z 1 die Möglichkeit einer zeitlichen und räumlichen Beschränkung des Verkehrs und in Z 2 die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen vor. Der überwiegende Teil der Ausnahmebestimmungen des Abs 2 des § 14 legcit bezieht sich aber allein auf die Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1, somit auf zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber auf die Vorschreibung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. Einzig Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 sind von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen; diese Ausnahme erweist sich als sachlich begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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