RS Vwgh 2008/4/24 2005/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Unzulässig wird die Bestrafung einer bestimmten Person dann, wenn sich der Sachverhalt gegenüber jenem, der der Erlassung des Titelbescheides zugrunde lag, vor dem dieser Person zur Last gelegten Tatzeitraum wesentlich geändert hat. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2005/07/0085).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070133.X02

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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