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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Unzulässig wird die Bestrafung einer bestimmten Person dann, wenn sich der Sachverhalt gegenüber jenem, der der Erlassung des Titelbescheides zugrunde lag, vor dem dieser Person zur Last gelegten Tatzeitraum wesentlich geändert hat. Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2005/07/0085).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070133.X02Im RIS seit
22.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008