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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1993 §23;Rechtssatz
§ 10 Abs 1 BauKG 1999 sieht für den Bereich des BauKG 1999 die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vor; der davon zu unterscheidende "Benannte" findet sich in diesem Katalog nicht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des "Benannten" wäre mangels ausdrücklicher Strafbestimmung nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gemäß § 23 ArbIG 1993 hat zukommen lassen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X04Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013