RS Vwgh 2008/4/25 2007/02/0119

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
BauKG 1999 §10 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 BauKG 1999 sieht für den Bereich des BauKG 1999 die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vor; der davon zu unterscheidende "Benannte" findet sich in diesem Katalog nicht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des "Benannten" wäre mangels ausdrücklicher Strafbestimmung nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gemäß § 23 ArbIG 1993 hat zukommen lassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X04

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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