RS Vwgh 2008/4/25 2007/02/0119

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
BauKG 1999 §1 Abs5;
BauKG 1999 §3 Abs6;
BauKG 1999 §6;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9;

Rechtssatz

§ 23 ArbIG 1993 fordert für die Rechtswirksamkeit einer Bestellung von gemäß § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zusätzlich, dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Es ist jedoch nicht ableitbar, dass im Falle der Bestellung eines Koordinators nach dem BauKG 1999 den Bauherrn auch die Mitteilungspflicht nach § 23 ArbIG 1993 trifft; einerseits ist dort nämlich ausdrücklich nur von der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG die Rede, andererseits findet sich auch im BauKG 1999 eine Pflicht zur Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates, nämlich in Form der "Vorankündigung" vor Beginn der Arbeiten auf Baustellen ab einem bestimmten Umfang (vgl. § 6 BauKG 1999). Es kann daher - auch unter dem Aspekt, dass § 23 ArbIG 1993 die ältere Bestimmung ist - dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er diese Bestimmung bei der Erlassung des BauKG nicht im Auge gehabt hat und die Anwendung des § 23 ArbIG 1993 nicht ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. § 3 Abs 6 BauKG 1999 enthält zudem eigene Regeln über die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Bestellung eines Koordinators, weshalb es keiner ergänzenden Bestimmung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X02

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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