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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Bgld. FremdenverkehrsG; Fremdenverkehrsbeiträge als gemeinschaftliche Landesabgaben iS des §6 Z4 lita F-VG 1948 (§18 Abs3 FrVG) keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches; keine Bedenken gegen die nach aufhebendem Erk. des VfGH (VfSlg. 9937/1984) getroffene Ersatzregelung über die Behördenzuständigkeit in §23, mit der als Behörde 2. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurde; Jahresumsatz sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens - durch Pauschalbeträge gemäß §21 Abs3 wird tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen; keine unsachliche Einteilung der Beitragspflichtigen in Beschäftigungsgruppen - Zuordnung der Beschäftigungsart zu den einzelnen Gruppen erfolgt nach Bedeutung des Nutzens für diese Gruppe; Annahme, daß Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt; unbedenkliches System der Beitragsermittlung; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Höchstbeitrages; einheitliche Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie - Sachlichkeit gleicher Beitragssätze für verschiedene Fremdenverkehrsgemeinden; Bemessungsgrundlage ist ausschließlich der im Bgld. entstandene Umsatz; Erklärung der Gemeinden Rechnitz und Oberpullendorf zu Fremdenverkehrsgemeinden nicht in Widerspruch zu §3 Abs3Spruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Der Bürgermeister der Gemeinde Rechnitz setzte mit Bescheid vom 23. April 1985 gemäß §21 des Bgld. Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. 5/1967, zuletzt geändert durch die Nov. LGBl. 3/1985 (im folgenden kurz: FrVG) den vom Facharzt für Zahnheilkunde Dr. H N, Rechnitz, (dem Bf. zu B24/86) für das Jahr 1984 zu entrichtenden Fremdenverkehrsförderungsbeitrag mit 1800 S fest.
Mit Bescheid vom 14. November 1985 wies die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die dagegen von Dr. N erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
b) Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberpullendorf setzte mit Bescheid vom 23. April 1985 gemäß §21 FrVG den von Rechtsanwalt Dr. A S, Oberpullendorf, (dem Bf. zu B164/86) für das Jahr 1985 zu entrichtenden Fremdenverkehrsförderungsbeitrag mit 750 S fest.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 1986 gab die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf der dagegen von Dr. S erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
c) Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberpullendorf setzte mit Bescheiden vom 22. bzw. 23. April 1985 gemäß §21 FrVG die vom
Facharzt für Zahnheilkunde Dr. J S (dem Bf. zu B165/86), vom
Facharzt für Augenheilkunde Dr. L P (der Bf. zu B166/86) und vom Facharzt für Frauenheilkunde Dr. W K (dem Bf. zu B167/86) für das Jahr 1985 zu entrichtenden Fremdenverkehrsförderungsbeitrag jeweils mit 1800 S fest.
Mit Bescheiden vom 9. Jänner 1986 gab die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den dagegen von den genannten Ärzten erhobenen Berufungen keine Folge.
d) Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl am See setzte mit Bescheid vom 18. April 1984 gemäß §21 FrVG den vom Facharzt für Zahnheilkunde Dr. C S, Neusiedl am See, (dem Bf. zu B678/86) für das Jahr 1984 zu entrichtenden Fremdenverkehrsförderungsbeitrag mit 1800 S fest.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1986 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die dagegen von Dr. S erhobene Berufung ab.
2. Gegen die zitierten sechs Berufungsbescheide wenden sich die vorliegenden sechs, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet wird. Dies wird damit begründet, daß die die angefochtenen Bescheide tragenden generellen Normen rechtswidrig seien (näheres s. unter III.); der Sache nach wird angeregt, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften einzuleiten.
Die Bf. beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
3. Die bel. Beh. (nämlich die Bezirkshauptmannschaften Oberwart, Oberpullendorf und Neusiedl am See) erstatteten Gegenschriften, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerden begehren.
II. 1. Die in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrVG in der hier maßgebenden Fassung der Nov. 1985 lauten:
"§3
(1) Die örtliche Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs obliegt den Fremdenverkehrsgemeinden im eigenen Wirkungsbereich. Sie haben das Gemeindegebiet den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs entsprechend auszugestalten, für den Besuch zu werben, gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen und alle sonstigen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich durchzuführen, die der Hebung des Fremdenverkehrs dienen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Gemeinden Fremdenverkehrsgemeinden sind, wobei die unter Absatz (3) aufgestellten Normen als Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung hierüber ist über Antrag der Gemeinde nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu treffen.
(3) Zu Fremdenverkehrsgemeinden können nur solche Gemeinden bestimmt werden, die entsprechende Fremdenverkehrseinrichtungen aufweisen. Insbesondere sind hiebei die Bereitstellung von ausreichendem Bettraum, Verpflegsmöglichkeiten, einwandfreiem Trinkwasser, ausreichenden hygienischen Einrichtungen sowie von sonstigen Einrichtungen für die Betreuung von Fremden zu berücksichtigen und zu prüfen, ob in der betreffenden Gemeinde durch längere Zeit entweder ein Daueraufenthalt von Gästen oder ein größerer Ausflugsverkehr festzustellen ist."
"§18
Fremdenverkehrsabgaben
(1) Im Burgenland werden Fremdenverkehrsabgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes eingehoben.
(2) Fremdenverkehrsabgaben sind die nach den folgenden Bestimmungen zu erhebenden Ortstaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge.
(3) Die Fremdenverkehrsabgaben werden als zwischen dem Land Burgenland und den Fremdenverkehrsgemeinden geteilte Abgaben auf Grund des §6 Z4 lita des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, eingehoben.
(4) Die Erträge der Fremdenverkehrsabgaben sind zur Deckung des Aufwandes des Landes und der Fremdenverkehrsgemeinden für die Fremdenverkehrsförderung bestimmt."
"§21
Fremdenverkehrsförderungsbeiträge
(1) In Fremdenverkehrsgemeinden wird für Zwecke der Fremdenverkehrsförderung eine Abgabe in Form von Beiträgen von jenen physischen und juristischen Personen eingehoben, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere der im Anhang A, B und C dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ausüben (Fremdenverkehrsförderungsbeitrag). Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist.
(2) Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge werden als zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe erhoben. Der Anteil des Landes beträgt 15 v. H. des Ertrages und ist in gleicher weise für die Fremdenverkehrsförderung zu verwenden wie die Ortstaxen. Der den Gemeinden zustehende Ertrag ist ebenfalls für Zwecke der Fremdenverkehrsförderung aufzuwenden.
(3) Die Beitragsleistung beträgt bei den unter Anhang A angeführten Beschäftigungsgruppen 1,5 v. T., bei den unter Anhang B angeführten 1 v. T. und bei den unter Anhang C angeführten 0,5 v. T. des Jahresumsatzes. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedenen Gruppen des Anhanges A bis C fallen, so sind die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge für die einzelnen Beschäftigungsgruppen getrennt vorzuschreiben. Der Fremdenverkehrsförderungsbeitrag ist bei den Privatzimmervermietern in Form einer 0,15prozentigen Abgabe von dem in einem Kalenderjahr erzielten Entgelt aus Vermietung und Frühstückshingabe einzuheben und ist in jedem Fall vom Privatzimmervermieter zu bezahlen. Die Höchstgrenze des von einem Beitragspflichtigen aus seinen sämtlichen beitragspflichtigen Tätigkeiten im selben Betriebsort zu leistenden Fremdenverkehrsförderungsbeitrages wird mit S 1.800,- jährlich festgesetzt. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Fremdenverkehrsgemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten.
(4) Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge werden mit ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine beitragspflichtige Tätigkeit, wenn auch nur zeitweise, ausgeübt wurde, fällig und sind nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zur Zahlung vorzuschreiben.
(5) Der Fremdenverkehrsausschuß der Gemeinde erstattet bis 15. 2. des laufenden Jahres einen Vorschlag hinsichtlich der Beitragspflichtigen und ihrer Einstufung in eine der im Anhang A, B oder C angeführten Gruppen.
(6) Der Bürgermeister fordert dann von den Beitragspflichtigen die Erklärung über den Umsatz des abgelaufenen Jahres ein und setzt nach Anhörung der Vorschläge des Fremdenverkehrsausschusses und auf Grund der vorgelegten Erklärungen über den Umsatz die Beitragspflichtigen bis längstens 30. April des laufenden Jahres von der Einstufung und der Höhe des Beitrages mit Bescheid in Kenntnis. Der Bürgermeister kann zu diesem Zwecke von den Beitragspflichtigen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen.
(7) Kommt ein Beitragspflichtiger aus eigenem Verschulden den vorstehenden Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nicht nach oder verweigert er die Vorlage der Unterlagen, so ist ungeachtet der Strafbestimmungen dieses Gesetzes die Höhe des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages durch Schätzung festzustellen."
"§23
Abgabenbehörden
Abgabenbehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, Abgabenbehörde 2. Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde."
Der im §21 Abs3 und 5 erwähnte "Anhang B" führt unter Punkt 1 die "Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte" an, während im "Anhang C" unter Punkt 24 die Rechtsanwälte aufscheinen.
2. Mit Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 6. Dezember 1978, LGBl. 43/1978, wurden gemäß §3 Abs2 FrVG ua. die Gemeinden Rechnitz, Oberpullendorf und Neusiedl am See zu Fremdenverkehrsgemeinden bestimmt.
III. Der VfGH hat über die Beschwerden erwogen:
1. Wie sich aus §23 FrVG ergibt, entscheidet die Bezirkshauptmannschaft in letzter Instanz. Der administrative Instanzenzug ist also erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Beschwerden zulässig.
2. a) Der VfGH hob mit Erk. vom 28. Feber 1984, G33/83 (= VfSlg. 9937/1984) (kundgemacht im LGBl. f. Bgld. 30/1984) im §21 Abs7 FrVG idF der Nov. LGBl. 20/1979 die Worte "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" als verfassungswidrig auf. Er begründete dies damit, daß die damals geltende Regelung im Widerspruch zu Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG die Zuständigkeit der Behörden 2. Instanz nicht mit ausreichender Klarheit erkennen lasse.
In der Folge änderte der burgenländische Landesgesetzgeber mit Nov. LGBl. 3/1985 das FrVG dahingehend, daß §21 Abs8 entfiel und im §23 Bestimmungen über die zuständigen Abgabenbehörden eingefügt wurden (derzeit geltender Text des §23 s. unter II.).
b) Die Bf. meinen, die nunmehr geltenden (bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten) Vorschriften des §23 über die Behördenzuständigkeit seien verfassungswidrig; der VfGH habe nämlich mit dem zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß es unzulässig sei, den Bürgermeister als Behörde 1. Instanz einzurichten.
c) Mit dieser Deutung des erwähnten hg. Erkenntnisses gehen die Bf. fehl: Der VfGH hat nämlich mit VfSlg. 9937/1984 die damals die Behördenzuständigkeit regelnde Wendung "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" (und nur diese) aus der Rechtsordnung beseitigt, weil diese (geringstmögliche) Aufhebung hinreichte, für die damaligen Anlaßfälle eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage herzustellen (s. II.1.d des zitierten Erkenntnisses). Mit dieser Entscheidung hat der VfGH dem Gesetzgeber nicht vorgegeben, wie die Ersatzregelung verfassungskonform zu treffen sei.
Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt der nunmehr vorliegenden Beschwerdefälle gegen die derzeit geltende Zuständigkeitsregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Fremdenverkehrsbeiträge sind gemeinschaftliche Landesabgaben iS des §6 Z4 lita F-VG 1948 (§18 Abs3 FrVG). Die Angelegenheit ist daher - zu Recht - nicht als eine solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet; sie ist vielmehr im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen und darf nur vom Bürgermeister besorgt werden (Art119 Abs2 B-VG, §27 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. 37/1965 - GemO).
Keiner näheren Erörterung bedarf, daß es unter diesen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist, als Behörde zweiter Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen.
3. a) Die Bf. werfen dem §21 FrVG iVm. den Anlagen A bis C vor, bestimmte Berufsgruppen wahllos herauszugreifen und unsachlich einer verschiedenen Besteuerung zu unterwerfen. Das Gesetz unterscheide auch nicht zwischen Fremdenverkehrsgemeinden mit größerer und solchen mit geringerer Bedeutung des Fremdenverkehrs. Auch Personen, die aus dem Fremdenverkehr überhaupt keinen Nutzen ziehen, würden zur Leistung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen verpflichtet.
Es sei unsachlich, einen Höchstbeitrag festzusetzen.
Schließlich würden auch Umsätze außerhalb des Bgld. für die Bemessung der Beiträge herangezogen. Dies sei ebenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen.
b) Wie der VfGH bereits im Erk. VfSlg. 6205/1970 dargetan hat, erfährt der mit den Tätigkeiten gemäß Anhang A, B und C zum FrVG verbundene Umsatz durch den Fremdenverkehr eine Steigerung, die den Fremdenverkehrsnutzen zum Ausdruck bringt. Diese Steigerung ist also im Jahresumsatz enthalten, der der Bemessung der Beitragshöhe zugrundegelegt wird. Der Jahresumsatz ist somit ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens. Infolge der aufgezeigten Beziehung zwischen dem Fremdenverkehrsnutzen und dem Jahresumsatz wird durch die Pauschalbeträge gemäß §21 Abs3 FrVG tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen.
Zur Widerlegung der von den Bf. vorgetragenen Bedenken gegen die Einteilung der auf das hg. Erk. VfSlg. 7082/1973 S. 442 ff. (betreffend eine gleichartige Bestimmung im Ktn. Fremdenverkehrsabgabegesetz) hinzuweisen. Auch hier erfolgt die Zuordnung der Beschäftigungsart zu den einzelnen Gruppen nach der Bedeutung des Nutzens für diese Beschäftigungsgruppe. Daß sich bei dieser Schematisierung Grenzfälle ergeben, über deren Einordnung man unterschiedlicher Auffassung sein kann, vermag keine Zweifel an der Art des diesem Schema zugrundeliegenden Einteilungskriteriums hervorzurufen.
Es mag sein, daß es selbständig Erwerbstätige (so etwa die in der Beschwerde erwähnten Tierärzte) gibt, die - ohne in den Anlagen A bis C erwähnt zu werden - in ähnlicher Weise Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen, wie die Angehörigen der in den Anlagen A bis C aufgezählten Beschäftigungsgruppen. Derartige in Einzelfällen vorkommende Ausnahmen gebieten aber unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Beschwerdefälle keine Erweiterung dieser Listen.
Zwar weichen die Fremdenverkehrsgesetze der einzelnen Bundesländer vielfach voneinander ab. Soweit aber das in anderen Bundesländern geltende System der Beitragsermittlung, mit jenem des Bgld. FrVG übereinstimmt, ist die darauf bezughabende Judikatur des VfGH auch hier heranzuziehen. So wird etwa in VfSlg. 10165/1984 dargetan, daß das (in Tir. geltende) System der Beitragsermittlung sich deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist, weil es vom Umsatz ausgeht und der Gewerbesteuermeßbetrag nur hilfsweise herangezogen wird, sowie deshalb, weil durch die starke Staffelung der Beiträge die Bedeutung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens stark in den Vordergrund tritt.
Die Annahme, daß Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl. zB VfSlg. 5146/1965, 5995/1969, 8919/1980).
Der VfGH hegt auch gegen die Festsetzung eines Höchstbeitrages in der Höhe von 1800 S keine verfassungsrechtlichen Bedenken; er kann der Vorstellung des Gesetzgebers nicht entgegentreten, daß dieser Beitrag in der Regel dem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Nutzen entspricht, zumal der Beitrag auch sonst aufgrund einer pauschalierenden Schätzung festzusetzen ist. Dem steht das hg. Erk. VfSlg. 5811/1968 schon deshalb nicht entgegen, weil es damals gar nicht um die Bestimmung eines Höchstbeitrages ging.
Die im Interesse der Verwaltungsökonomie gelegene Vereinheitlichung der Regelung läßt es auch als sachlich erscheinen, für die verschiedenen Fremdenverkehrsgemeinden keine unterschiedlichen Beitragssätze vorzuschreiben. Dazu kommt, daß die Fremdenverkehrsabgaben zT dem Land für eine überörtliche Fremdenverkehrsförderung zufließen (§18 Abs3 und 4 FrVG).
Wie der VfGH im Erk. VfSlg. 6205/1970 mit näherer Begründung dargetan hat, erlaubt es der Wortlaut des §21 FrVG durchaus, unter dem Jahresumsatz ausschließlich den im Bgld. entstandenen Umsatz zu verstehen. Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen; im maßgebenden Zusammenhang hat das FrVG seither keine Änderung erfahren. Damit sind die (sonst zu Recht bestehenden) Bedenken der Bf., das FrVG beziehe auch in anderen Bundesländern getätigte Umsätze in die Bemessungsgrundlage ein, widerlegt.
4. a) Die Bf. tragen schließlich noch vor, daß die Gemeinden Rechnitz (B24/86) und Oberpullendorf (B164 - 167/86) zu Fremdenverkehrsgemeinden bestimmt worden seien, obgleich die Voraussetzungen des §3 Abs2 und 3 FrVG nicht vorlagen. Die V LGBl. 15/1968 (richtig: LGBl. 43/1978) sei daher gesetzwidrig. Die Bf. behaupten, daß es in diesen Gemeinden keinen nennenswerten Fremdenverkehr gebe. Sie räumen aber ein, daß in diesen Gemeinden mehrere Gasthäuser bestehen, in denen auf der Durchreise nach Ungarn befindliche Ausländer einige Tage übernachten.
b) Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die im §3 Abs3 enthaltenen Voraussetzungen für die Erklärung zu Fremdenverkehrsgemeinden nicht vorgelegen seien. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Verordnungsakten für die Gemeinden Rechnitz und Oberpullendorf folgendes Bild:
Die Gemeinde Rechnitz beantragte im Jahre 1967 bei der Bgld. Landesregierung, zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt zu werden. Sie begründete dies - glaubwürdig - im wesentlichen damit, daß in Rechnitz über 200 Fremdenbetten vorhanden seien und sich die tatsächlichen Fremdennächtigungen jährlich auf zirka 15000 beliefen. In der Gemeinde bestehe ein leistungsfähiges Gastgewerbe. Zu erwähnen sei ein Badesee; ferner werde auf die zahlreichen Spazier- und Wandermöglichkeiten in den nahegelegenen großen Wäldern hingewiesen.
Die Gemeinde Oberpullendorf stellte gleichfalls im Jahre 1967 gemäß §3 Abs2 FrVG den Antrag auf Erklärung zur Fremdenverkehrsgemeinde: In der Gemeinde seien in vier gewerblichen Betrieben zusammen 77 Gästebetten vorhanden; die Zahl der Nächtigungen habe 1966 insgesamt 5256 betragen. Gaststättenbetriebe seien ausreichend vorhanden (Verpflegskapazität für 400 Personen). Die Gemeinde verfüge über ein Schwimmbad. Es gebe Spazierwege und Rastbänke.
Die im §3 Abs2 FrVG angeführten Kammern wurden angehört; sie stimmten der Erklärung zur Fremdenverkehrsgemeinde in beiden Fällen zu.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß sich die geschilderten Umstände seit dem Jahre 1967 zum Nachteil des Fremdenverkehrs entwickelt hätten.
Wenngleich der Fremdenverkehr in den beiden Gemeinden (noch) nicht sehr ausgeprägt sein mag, so war und ist es doch vom Sinn des Gesetzes her gerechtfertigt, die erwähnten Gemeinden zu Fremdenverkehrsgemeinden zu bestimmen, kann doch mit Grund angenommen werden, daß die aufgrund dessen den Gemeinden zugute kommenden finanziellen Mittel dazu dienen, den Fremdenverkehr auf sinnvolle Weise weiter zu entwickeln.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der VfGH gegen die die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bf. sind also nicht in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß sie etwa aus anderen Gründen in den von ihnen geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wären.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Finanzverfahren Zuständigkeit, Abgaben Landes-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B24.1986Dokumentnummer
JFT_10138997_86B00024_00