RS Vwgh 2008/4/25 2008/02/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2008
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/02/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0171 E 23. April 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt, ist ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer verpflichtet, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur solch eine Menge an Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro fm das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. (Hinweis auf E vom 15.6.1983, 82/03/0243, E vom 28.11.1984, 84/03/0259)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020045.X01

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten