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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (Hinweise E 9. November 1994, 94/03/0279; E 4. Juli 1997, 97/03/0103). Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht gemäß § 63 Abs 3 AVG iVm § § 24 VStG ebenso wenig aus, wie der Antrag, das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen (Hinweis E 8. September 1998, 98/03/0190).
Schlagworte
BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020012.X01Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013