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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0323 E 15. Dezember 1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 5 Abs 5 StVO vermittelt keine Verpflichtung der den Alkotest durchführenden Gendarmeriebeamten, den Besch einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt vorzuführen, sondern bloß eine Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (ua) zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0142).
Schlagworte
Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020275.X03Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008