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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BauKG 1999 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das BauKG 1999 unterscheidet zwischen dem "bestellten" Koordinator, der gemäß § 10 Abs 1 Z 3 und 4 BauKG 1999 zur Verantwortung gezogen werden kann und der zu "benennenden" natürlichen Person, die vom Koordinator als juristischer Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben namhaft gemacht werden muss mit dem Zweck, für alle Betroffenen und für die Behörden Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit zu schaffen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X05Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013