RS Vwgh 2008/4/25 2007/20/0720

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0721 2007/20/0723 2007/20/0722

Rechtssatz

Psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) hindern nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen (Hinweis Entscheidung EGMR 7. November 2006, Applno 4701/05, Ayegh gg. Schweden).(Hier: Der UBAS betonte in seiner im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung getroffenen Beurteilung der Krankheit der Asylwerberin, dass die ärztlich empfohlenen medizinischen Begleitmaßnahmen bei einer Überstellung der Asylwerberin jedenfalls zu beachten seien; es sei kein Grund ersichtlich, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden könne. Dies entspricht der Judikatur des EGMR zu Art. 3 MRK.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200720.X07

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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