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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0721 2007/20/0723 2007/20/0722Rechtssatz
Psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) hindern nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen (Hinweis Entscheidung EGMR 7. November 2006, Applno 4701/05, Ayegh gg. Schweden).(Hier: Der UBAS betonte in seiner im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung getroffenen Beurteilung der Krankheit der Asylwerberin, dass die ärztlich empfohlenen medizinischen Begleitmaßnahmen bei einer Überstellung der Asylwerberin jedenfalls zu beachten seien; es sei kein Grund ersichtlich, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden könne. Dies entspricht der Judikatur des EGMR zu Art. 3 MRK.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200720.X07Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008