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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BauKG 1999 §3 Abs2;Rechtssatz
Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die "Benennung" einer natürlichen Person nach § 3 Abs 2 BauKG 1999 zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020119.X03Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013