RS Vwgh 2008/4/25 2007/02/0206

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §35 Abs1 Z5 idF 2001/I/159;

Rechtssatz

Es kommt bei einer Übertretung gemäß § 35 Abs 1 Z 5 ASchG 1994 nicht darauf an, dass eine Beschädigung in concreto unfallkausal ist, sondern lediglich darauf, dass feststellbare Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen KÖNNEN, somit eine abstrakte Gefahr darstellen. (Dass aber lockere Schrauben an einem Hubzug, mit dem Lasten von mehr als einer Tonne Gewicht gehoben werden dürfen, eine derartige Gefahr darstellen, ist unmittelbar einsichtig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020206.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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