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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0115 E 25. Februar 2005 RS 2(Hier: Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches wird von der belBeh nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des Beschwerdevertreters in seinem Berufungsschriftsatz, dass ihm der vollständige Akteninhalt nicht bekannt sei und er das Berufungsvorbringen nach erfolgter Akteneinsicht ergänzen werde, noch keinen Grund für die Annahme bietet, er habe den Mangel seines Anbringens bewusst und rechtswidrig herbeigeführt.)Stammrechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020012.X02Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013