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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §38 Abs3 impl;Rechtssatz
Ein anderer geeigneter Beamter im Sinne des § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 steht immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich daran besteht, einen bestimmten Beamten von seiner Dienststelle zu entfernen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013 zu § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 mit identem Wortlaut wie der hier anzuwendende § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/12/0015 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 38 Abs. 3 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120268.X12Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014