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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0054 E 15. Oktober 2003 RS 2 (Hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0197). Den diesbezüglichen Ergebnissen der Beurteilung durch die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen kann der Beamte durch Vorlage privater Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120102.X02Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008