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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASRÄG 1997;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088, den Begriff des Entgelts aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 1 Z. 4 lit. a Teilpensionsgesetz vor dem Hintergrund des im Erkenntnis näher dargelegten Zusammenhanges zwischen dem Teilpensionsgesetz (Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138) und dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, sowie der aus den dort zitierten Materialien zu diesen Gesetzen ersichtlichen Intention des Gesetzgebers, "im Gleichklang mit dem öffentlichen Dienst" auch für die Versorgungssysteme des ASVG, GSVG und BSVG Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen zu schaffen, anhand des § 49 ASVG aus (im damaligen Beschwerdefall war der unselbständige Charakter der Erwerbstätigkeit unstrittig). Vor dem Hintergrund des im genannten Erkenntnis vom 2. Juli 2007 dargelegten Regelungszusammenhanges zwischen dem Teilpensionsgesetz einerseits und dem ASRÄG 1997 andererseits sind auch die Begriffe der "selbständigen" und der "unselbständigen" Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Z. 4 Teilpensionsgesetz anhand sozialversicherungsrechtlicher Begriffsbestimmungen auszulegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120029.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009