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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass sowohl die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin als auch jene als Rechtsanwaltsanwärterin für ihre erfolgreiche Verwendung als Rechtsmittelrichterin (in den ersten sechs Monaten ihrer richterlichen Tätigkeit) von Bedeutung waren. Allerdings vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, es sei nur ein Teil (nur drei Jahre) dieser (insgesamt vier Jahre und fünf Monate währenden) Zeit anzurechnen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2003/12/0157, und die dort zitierte Vorjudikatur. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort ausgeführt, dass bei zeitlich lang dauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein kann. Ausführungen dazu, dass die von der belangten Behörde aus § 2 Abs. 2 RAO abgeleitete Schlussfolgerung, dieser Zeitraum sei mit dem obligatorisch bei einem Rechtsanwalt zu verbringenden (dreijährigen) Teil der Ausbildungsphase zum Anwaltsberuf gleichzusetzen, unzutreffend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120086.X01Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008