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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde grundsätzlich verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Daraus folgt, dass der belangten Behörde insoweit nicht entgegen getreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des Beschwerdeführers (der bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung als Bezirkshauptmann in Verwendung stand und damit ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes war) einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157 mwN oder das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/12/0015). Dies gilt insbesondere im Beschwerdefall, da hier das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gebarung der Gelder des Sozialhilfeverbandes und der Bezirkshauptmannschaft unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt untersucht wurde als im Disziplinarverfahren. In der Disziplinaranzeige wurde nämlich der Verdacht des Amtsmissbrauches ausgesprochen, während als wichtiger Grund für die Versetzung im angefochtenen Bescheid die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Gebarungsvorschriften als Grund für den Vertrauensverlust gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft wurden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120268.X08Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014