Beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 1 und 2 NAG 2005 handelt es sich um einen Erstantrag iSd § 21 Abs. 1 NAG 2005. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend muss die Fremde daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten (Hinweis E 31. März 2008, 2007/18/0286).