Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0340 E 21. September 1995 RS 2 (Hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Auskunftspersonen, die nur ihre Meinung oder Schlüsse über ein (zu erwartendes) Verhalten einer Person zum Ausdruck bringen sollen, können nicht ausreichenden Beweis für bestimmte Sachverhalte liefern. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn nicht dargetan wird, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X03Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008