RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0059

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
B-VG Art130 Abs2;
PostG 1997 §2 Z2;
PostG 1997 §5;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;
ZustG §3;

Rechtssatz

Die Österreichische Post AG hat nach § 5 iVm § 2 Z. 2 Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007), grundsätzlich den Universaldienst zu erbringen und auch gerichtliche und behördliche Zustellungen nach dem Zustellgesetz durchzuführen (vgl. § 2 Z. 6 und 7 iVm § 3 Zustellgesetz). Es kann kein Zweifel bestehen, dass die rasche und verlässliche Durchführung der Zustellungen im öffentlichen Interesse liegt; zu den Eigenarten des Betriebes der Post gehört daher, dass Vorsorge für den Ausfall einzelner Mitarbeiter getroffen werden muss, um die kontinuierliche Durchführung der Zustellungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist somit die Annahme der Behörde, dass eine gewisse Personalreserve zur Sicherstellung des Dienstbetriebes erforderlich ist, nachvollziehbar und schlüssig; angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass diese Personalreserve unter 8 % gesunken ist, kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass mit einem derartigen Personalstand der ordnungsgemäße Dienstbetrieb und insbesondere rechtzeitige Postzustellungen nur mehr mit Mühe sichergestellt werden können und daher dienstliche Interessen gegen die weitere Karenzierung des Beschwerdeführers (eines der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten) sprechen.

Schlagworte

ErmessenBeweiswürdigung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X08

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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