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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Österreichische Post AG hat nach § 5 iVm § 2 Z. 2 Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007), grundsätzlich den Universaldienst zu erbringen und auch gerichtliche und behördliche Zustellungen nach dem Zustellgesetz durchzuführen (vgl. § 2 Z. 6 und 7 iVm § 3 Zustellgesetz). Es kann kein Zweifel bestehen, dass die rasche und verlässliche Durchführung der Zustellungen im öffentlichen Interesse liegt; zu den Eigenarten des Betriebes der Post gehört daher, dass Vorsorge für den Ausfall einzelner Mitarbeiter getroffen werden muss, um die kontinuierliche Durchführung der Zustellungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist somit die Annahme der Behörde, dass eine gewisse Personalreserve zur Sicherstellung des Dienstbetriebes erforderlich ist, nachvollziehbar und schlüssig; angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass diese Personalreserve unter 8 % gesunken ist, kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass mit einem derartigen Personalstand der ordnungsgemäße Dienstbetrieb und insbesondere rechtzeitige Postzustellungen nur mehr mit Mühe sichergestellt werden können und daher dienstliche Interessen gegen die weitere Karenzierung des Beschwerdeführers (eines der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten) sprechen.
Schlagworte
ErmessenBeweiswürdigung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X08Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018