RS Vwgh 2008/4/28 2006/18/0490

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §30 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §5 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht ausgestellt worden ist, ist er auf Grundlage des NAG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Eine derartige konstitutive Wirkung kam der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits nach dem FrG 1997 zu, weil der Fremde der Sichtvermerkspflicht (Erfordernis eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 2 FrG 1997) unterlag und für die Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung einer Niederlassungsbewilligung bedurfte, die ihm gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG 1997 unter der Voraussetzung auszustellen war, dass sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Ist dem Fremden eine solche Bewilligung nicht ausgestellt worden, war er auch auf Grundlage des FrG 1997 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (Hinweis E 25. September 2007, 2007/18/0283).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180490.X02

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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