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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung am 27. Jänner 1987, LGBl. für Wien 4/1987Leitsatz
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend "Vorgeschriebene Fahrtrichtung"; ihrem Wortlaut nach auf §44a StVO 1960 gestützte Verordnung findet in dieser Bestimmung keine Deckung (mit Hinweis auf VfSlg. 10949/1986); Feststellung, daß die Verordnung gesetzwidrig warSpruch
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 1984, Z MA 46-B 19-3618-3620/84, betreffend Anordnung eines Gebotes "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" gemäß §52 Z15 StVO 1960 in Wien, S-Straße, bei der Ausfahrt aus dem Kundenparkplatz der Firma "M", war gesetzwidrig.
Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VwGH ist zu 86/02/0029 ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem die Bf. schuldig erkannt wurde, sie habe "am 18. 10. 1984, um 14.50 Uhr in Wien, S-Straße, vom Kundenparkplatz der Firma 'M' kommend Richtung B-Straße das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W ... gelenkt und dabei das in Wien, S-Straße, deutlich sichtbar angebrachte Gebotszeichen gemäß §52 Zif. 15 StVO 1960 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts' nicht beachtet, sondern (sei) links in die S-Straße eingebogen". Über sie wurde deswegen eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
2. Rechtsgrundlage dieses beim VwGH bekämpften Strafbescheides ist die auf §44a iVm. §94d StVO 1960 gestützte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 1984, Z MA 46-B 19-3618-3620/84, betreffend Anordnung eines Gebotes "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" gemäß §52 Z15 StVO 1960 in Wien, S-Straße, bei der Ausfahrt aus dem Kundenparkplatz der Firma "M", die iZm. der vom Magistrat der Stadt Wien bescheidmäßig erteilten Bewilligung zur Durchführung näher bezeichneter Arbeiten im Bereich Wien, O-Gasse, in der Zeit vom 25. Juni 1984 bis 31. Oktober 1984, erlassen wurde.
II. Aus Anlaß des bei ihm anhängigen Verfahrens hat der VwGH gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag gestellt, §43 Abs1 litb, §44a und §44b StVO 1960 idF BGBl. 412/1976 als verfassungswidrig aufzuheben (dieser Antrag wurde mit Erk. VfSlg. 10949/1986 erledigt), und überdies gemäß Art139 Abs1 B-VG beantragt, die Gesetzwidrigkeit der unter 1.2. genannten Verordnung des Magistrats der Stadt Wien festzustellen.
III. Der VfGH hat über den - zulässigen - Antrag erwogen:
Der VwGH meint in seinem Antrag, die angefochtene Verordnung sei gesetzwidrig gewesen, weil sie ihre gesetzliche Grundlage in den als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen der StVO 1960 gefunden habe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen:
Die angefochtene Verordnung stützte sich ihrem Wortlaut nach auf §44a StVO 1960. Diese Bestimmung ermächtigt aber, wie der VfGH in seinem oben zitierten Erkenntnis des Gesetzesprüfungsverfahrens festgestellt hat, nicht zu Verkehrsbeschränkungen, die iZm.
Straßenerhaltungsarbeiten (oder auch diesen vergleichbaren Straßeneinbauten) erforderlich werden. Dementsprechend vermag §44a StVO 1960 die angefochtene Verordnung nicht zu decken. Eine solche gesetzliche Deckung böte allenfalls §43 Abs1 litb StVO 1960, der jedoch vom VfGH in dem ua. auf Antrag des VwGH geführten, unter Punkt. II. genannten Verfahren als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Es war somit dem Antrag des VwGH stattzugeben und festzustellen, daß die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war.
Schlagworte
Straßenpolizei, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V38.1986Dokumentnummer
JFT_10138997_86V00038_00