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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Angesichts der besonderen Aufgaben der Österreichischen Post AG einerseits und des Umstandes, dass sie zum Teil in Konkurrenz mit anderen privaten Anbietern steht, anderseits, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine betriebswirtschaftlich begründete Personalreduktion als dienstliches Interesse ansieht. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerde nichts zu ändern, dass die Anstellung einer Ersatzkraft für den Dienstgeber keine zusätzlichen Kosten bewirken würde, weil dem Beschwerdeführer im Falle seiner Karenzierung keine Bezüge zustünden ("Sowiesokosten"). Damit vernachlässigt die Beschwerde, dass die korrekte Durchführung von Zustellungen - zu der auch behördliche Zustellungen gehören - entsprechend geschultes Personal erfordert. Auch unter diesem Aspekt kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie betriebswirtschaftliche Gründe gegen die Anstellung von Ersatzkräften ins Treffen führt, zumal dies jeweils einen Aufwand für die Einschulung mit sich bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X10Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018