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L00024 Landesregierung OberösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen besteht auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7941 auch nicht, dass in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120268.X06Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014