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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0278 E 14. Juni 2007 RS 3(hier dritter Satz im Zusammenhang mit der Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung)Stammrechtssatz
Der EGMR bekräftigt, dass Art. 8 MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Das Maß an Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab. Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art. 8 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180395.X04Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010