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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Als dienstliches Interesse, das gegen die Verlängerung des Karenzurlaubes spricht, führt der angefochtene Bescheid die angespannte Personalsituation bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Dienststelle ins Treffen, in der der Beschwerdeführer beschäftigt war. Eine angespannte Personalsituation kann sogar ein zwingendes dienstliches Interesse darstellen, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, beide zur vergleichbaren Rechtslage nach § 75 RDG, sowie vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0107). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde offensichtlich insofern keine zwingenden dienstlichen Interessen annahm; es kann ihr aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine angespannte Personalsituation im Rahmen der Interessenabwägung als Grund für eine negative Ermessensentscheidung heranzieht.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X07Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018