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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0001 E 9. Juni 2004 RS 5(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist stets zeitraumbezogen festzustellen. Unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibungen - etwa als Folge des Beginns oder Endes einer Teilzeitbeschäftigung - können - mit der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Einschränkung - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013