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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 137 BDG 1979 vorgesehenen Zuständigkeiten zur Bewertung von Arbeitsplätzen sind von der Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über diese Arbeitsplätze zu unterscheiden. Die Kompetenz zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt immer der Dienstbehörde zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340). Dies gilt auch für die ausgegliederten Einrichtungen im Sinne des § 137 Abs. 10 BDG 1979 (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, und vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106). Daher ist ab Inkrafttreten der Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), BGBl. II Nr. 13/2002, zur Erlassung diesbezüglicher Feststellungsbescheide die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) als Dienstbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002 iVm § 2 Abs. 2 DVG zur Erlassung von Bescheiden über die Bewertung von Arbeitsplätzen (sowie auch anderer dienstrechtlicher Bescheide) zuständig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X03Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013