RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht
66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASRÄG 1997;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §91 Abs1 Z1;
ASVG §91 Abs1 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs4;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1998/I/139;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb idF 2002/I/087;
TeilpensionsG 1997 §3 Abs3 idF 2000/I/142;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 91 Abs. 1 ASVG unterscheidet zwischen Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Z. 1) und dem auf den Kalendermonat entfallenden Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Z. 2). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt sind (zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach dieser Bestimmung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, mwN, betreffend einen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule). Unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088); zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die in § 3 Abs. 3 Teilpensionsgesetz sowie in § 49 ASVG vorgesehenen Ausnahmen vom Entgeltbegriff. Zur weiteren Auslegung des Begriffes der (nachgewiesenen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann im systematischen Zusammenhang auf § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, zurückgegriffen werden (diese Novelle nahm ihren ErläutRV 1235 BlgNR XX. GP 16 zufolge Anpassungen und Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit dem ASRÄG 1997 vor). Nach der zitierten Bestimmung gelten als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. § 2 Abs. 3 EStG definiert die diesem Gesetz unterliegenden Einkünfte (wobei im gegebenen Zusammenhang wiederum nur solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommen).

§ 2 Abs. 4 EStG bestimmt den Begriff der Einkünfte im Sinne des Abs. 3, u.a. (Z. 1) den Gewinn (§§ 4 bis 14) aus selbständiger Arbeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120029.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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