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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASRÄG 1997;Rechtssatz
§ 91 Abs. 1 ASVG unterscheidet zwischen Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Z. 1) und dem auf den Kalendermonat entfallenden Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Z. 2). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt sind (zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach dieser Bestimmung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, mwN, betreffend einen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule). Unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088); zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die in § 3 Abs. 3 Teilpensionsgesetz sowie in § 49 ASVG vorgesehenen Ausnahmen vom Entgeltbegriff. Zur weiteren Auslegung des Begriffes der (nachgewiesenen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann im systematischen Zusammenhang auf § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, zurückgegriffen werden (diese Novelle nahm ihren ErläutRV 1235 BlgNR XX. GP 16 zufolge Anpassungen und Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit dem ASRÄG 1997 vor). Nach der zitierten Bestimmung gelten als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. § 2 Abs. 3 EStG definiert die diesem Gesetz unterliegenden Einkünfte (wobei im gegebenen Zusammenhang wiederum nur solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommen).
§ 2 Abs. 4 EStG bestimmt den Begriff der Einkünfte im Sinne des Abs. 3, u.a. (Z. 1) den Gewinn (§§ 4 bis 14) aus selbständiger Arbeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120029.X02Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009