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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASRÄG 1997;Rechtssatz
Die vom Beamten vorgelegten Einkommensteuerbescheide entfalteten für die Frage der Auslegung der Begriffe "selbständig" oder "unselbständig" nach § 1 Z. 4 Teilpensionsgesetz keine Bedeutung, zumal die Auslegung dieser Begriffe des Teilpensionsgesetzes im systematischen Zusammenhang mit den im vorliegenden Erkenntnis genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, in Anbetracht der Behauptungen des Beamten über die Art seiner Erwerbstätigkeit sowie über Werbungskosten basierend auf einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren nachvollziehbar begründete Feststellungen über das Verhältnis zwischen ihm und einer Fachhochschule zu treffen, um anhand solcher Feststellungen - vorerst unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit - die Lehrtätigkeit des Beamten einem der in Rede stehenden Tatbestände des § 1 Z. 4 Teilpensionsgesetz zu unterstellen und an Hand dessen die Maßgeblichkeit der vom Beamten behaupteten Aufwendungen (Werbungskosten) zu prüfen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120029.X03Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009