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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §36b idF 2001/I/087;Rechtssatz
Selbst wenn die dem Beamten (seiner Behauptung nach) übertragenen Aufgaben entweder der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe M BO 1, oder aber der Verwendungsgruppe A 2, jedoch innerhalb dieser einer höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen gewesen wären, setzte die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG nicht nur eine (konkludente) Betrauung mit einer in diesem Verständnis höheren Verwendung voraus, sondern auch das Fehlen eines Dauercharakters dieser Betrauung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120103.X02Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008