RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §36b idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Selbst wenn die dem Beamten (seiner Behauptung nach) übertragenen Aufgaben entweder der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe M BO 1, oder aber der Verwendungsgruppe A 2, jedoch innerhalb dieser einer höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen gewesen wären, setzte die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG nicht nur eine (konkludente) Betrauung mit einer in diesem Verständnis höheren Verwendung voraus, sondern auch das Fehlen eines Dauercharakters dieser Betrauung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120103.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten