RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0148

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 idF 2004/I/176;

Rechtssatz

Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden konnten. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter ZUORDNUNG VON PUNKTEZAHLEN innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine AUF SACHVERSTÄNDIGER EBENE ZU LÖSENDE SACHFRAGE handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X09

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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