RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0048

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §19 idF 1983/049;

Rechtssatz

Eine Gewährung der Belohnung setzt - abgesehen vom Vorhandensein von Mitteln und dem Vorliegen einer besonderen Leistung - weiters voraus, dass die besondere Leistung nicht bereits nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wurde (Verbot der Doppelabgeltung und Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001, mwN). Gegen eine Unangemessenheit der Abgeltung besonderer Leistungen - vorliegend der "Doppelbelastung" - nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften hätte sich der Beamte unter Inanspruchnahme dieser anderen Vorschriften - vorliegend jener über die Verwendungszulage - wenden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X01

Im RIS seit

29.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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