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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Gewährung der Belohnung setzt - abgesehen vom Vorhandensein von Mitteln und dem Vorliegen einer besonderen Leistung - weiters voraus, dass die besondere Leistung nicht bereits nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wurde (Verbot der Doppelabgeltung und Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001, mwN). Gegen eine Unangemessenheit der Abgeltung besonderer Leistungen - vorliegend der "Doppelbelastung" - nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften hätte sich der Beamte unter Inanspruchnahme dieser anderen Vorschriften - vorliegend jener über die Verwendungszulage - wenden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X01Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008