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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0112 E 11. Dezember 2002 VwSlg 15972 A/2002 RS 2 (Hier erster bis dritter Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich nach mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall nach einem ganzen Jahr, zu richten. Dies folgt zum einen aus § 15 Abs. 2 erster Satz GehG, wonach Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Zum anderen zeigt sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (aus den Materialien zu § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, RV 323 BlgNR 13. GP, 8), dass der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen sein wird. Für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120099.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008