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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §11 Abs1 Z5;Rechtssatz
Da die gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Fremden erteilten Visums D zulässige Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 4 NAG 2005 kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, verwirklicht der Fremde dadurch, dass er die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassung in Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland abwartet, den (zwingenden) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180395.X02Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010