RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0059

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Wenn auch nach der dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, zugrundeliegenden Fallkonstellation eine Verlängerung eines Karenzurlaubes über zehn Jahre hinaus zu beurteilen war, lässt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen, dass eine Verweigerung der Verlängerung eines Karenzurlaubes nach einer kürzeren Zeitspanne unzulässig gewesen wäre; vielmehr hält dieses Erkenntnis ausdrücklich fest, dass berufliche Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinem Zusammenhang stehen, einer zeitlichen Schranke unterliegen, ohne dass dafür eine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach der mittlerweile geänderten Rechtslage Karenzurlaube - von einzelnen punktuellen Ausnahmen abgesehen - nach § 75 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 insgesamt nicht länger als zehn Jahre dauern dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X12

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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