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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 16. März 2005, Zlen. 2001/12/0221, 0222 und 0225, ausgeführt hat, ist beim Ermitteln der an einer HTL eingerichteten Werkstätten im Sinn der Einrechnungsverordnung nach dem BLVG, die diesen Begriff nicht definiert, von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Maßgeblich ist dafür der jeweilige Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen, nicht hingegen die Größe der unterrichteten Gruppen (Schülerzahl). Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind. (Hier:
Der Beurteilung der belangten Behörde über die als Einheit anzusehenden Werkstätten kann nicht entgegengetreten werden. Zunächst ist nämlich unangefochten festgestellt, dass die Ausstattungen der strittigen Werkstätten auf eine Vermittlung inhaltsgleicher Ausbildungsziele gerichtet waren. Einer räumlichen Untergliederung der Werkstätten im Rahmen der eine örtliche Einheit bildenden HTL kann im Hinblick auf den maßgeblichen normativen Gesichtspunkt der Vermittlung von identischen Ausbildungszielen keine Bedeutung zukommen (vgl. zuletzt das zu § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0025). Auch den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0219, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, kann keine gegenteilige Rechtsmeinung entnommen werden.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120036.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012