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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0096 E 15. April 2005 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 16 Abs. 1 GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979. Aus § 49 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht - für die im Satz 2 geregelten Mehrdienstleistungen ergibt sich dies aus Z. 3 -, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X12Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013