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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Unter dem nach § 18 Abs. 2 erster Satz AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) zu dokumentierenden, für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentlichen Geschehen sind - für den Ausgang relevante - Vorgänge im Verfahren zu verstehen, sohin Verfahrensabläufe, nicht jedoch die in der Dokumentation des Verfahrensablaufes festgehaltenen Geschehnisse in der Vergangenheit, über die Beweis erhoben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 18 mwN). (Hier: Die Verpflichtung der Behörde nach § 18 Abs. 2 AVG zur Dokumentation des relevanten Verwaltungsgeschehens umfasste daher nicht auch die Verpflichtung zur Sicherstellung von möglichen Beweismitteln.)
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X04Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008