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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über einen Karenzurlaub auch die Dauer eines bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem für die Karenzierung des Beamten geltend gemachten Grund zu berücksichtigen sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang steht, einer zeitlichen Schranke unterliege, wenn auch dafür keine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden kann. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebiete auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlichrechtlichen) Dienstgebers. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - an der der Verwaltungsgerichtshof festhält - hat sich der Beamte somit nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden, ob er nach Beendigung des ihm bisher gewährten Karenzurlaubes seine Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnimmt oder ob er das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt auflöst und seinem privaten Beruf weiter nachgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X11Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018