RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0168

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/12 Urkunden
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §56;
AVG §58;
B-VG Art20;
SigG 1999 §2 Z1;

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nicht allein auf den äußeren Anschein an, sondern nach § 18 Abs. 2 AVG 1991 auch darauf, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 16. Auflage 2004, Rz. 3 zu § 18 AVG). Darin kommt der wesentliche Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also den genehmigenden Organwalter erkennen lassen. Die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 hat diesen Grundsatz nicht verändert, sondern ermöglicht lediglich, im Falle des Einsatzes der EDV die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur bzw. andere Formen des elektronischen Identitätsnachweises zu ersetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216; von diesen Möglichkeiten wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht Gebrauch gemacht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120168.X02

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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