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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0281 E 4. Juli 2001 VwSlg 15643 A/2001 RS 1Stammrechtssatz
Da im § 137 BDG 1979 die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes vorgesehen ist und im Abs 9 der genannten Bestimmung einer solchen Bewertung unter den dort genannten Voraussetzungen eine gleichsam dingliche Wirkung beigemessen wird, folgt daraus, dass eine neuerliche umfassende Bewertung des Arbeitsplatzes zu erfolgen hat, bei der im Ergebnis auch eine Verschlechterung der Funktionsgruppe nicht ausgeschlossen sein darf. Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist daher rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120148.X06Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013