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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E018 EG Art18;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/18/0118 E 28. April 2008 2007/18/0384 E 28. April 2008 2008/18/0034 E 28. April 2008 2008/18/0020 E 28. April 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0400 E 29. Jänner 2008 RS 3(hier erster und vierter Satz)Stammrechtssatz
Sind die Fremden drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers (bzw. EWR-Bürgers oder Schweizers), der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat (Hinweis E VfGH 13. Oktober 2007, B 1462/06), so wird das (gemeinschaftsrechtliche) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 bis 3 NAG 2005). Die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (insbesondere Unterhaltsmittel am Maßstab der Ausgleichszulagenrichtsätze, ortsübliche Unterkunft, Eingehen einer Integrationsvereinbarung) kommen nicht zur Anwendung. Gemäß § 55 Abs. 1 und § 57 NAG 2005 besteht nur dann kein gesetzliches Niederlassungsrecht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (also zB besteht es nicht bei fehlendem Krankenversicherungsschutz oder bei ungenügenden Existenzmitteln). Ist die eingangs genannte Voraussetzung nicht erfüllt, weil das zur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit iSd Art. 18 und 39ff EG notwendige grenzüberschreitende Element fehlt, so kommt § 47 NAG 2005 und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§§ 51 ff NAG 2005) zur Anwendung (Hinweis E 30. Jänner 2007, 2006/18/0414). (Hier: Die Aufenthaltstitel der Fremden dürften gemäß § 47 Abs. 2 und 5 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG 2005 nur verlängert werden, wenn der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 5 NAG 2005), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK geboten, was bereits im vorliegenden Ausweisungsverfahren im Rahmen des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist (vgl. zur Bindung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen an eine im rechtskräftigen Ausweisungsbescheid getroffene Feststellung, dass der Fremde durch die Ausweisung in seinen durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wird, das Erkenntnis des VfGH 11. Dezember 2007, B 1263/07).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180280.X01Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011