RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0059

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
PostG 1997 §2 Z2;
PostG 1997 §5;
PostG 1997 §6;
PTSG 1996 §17a Abs9 idF 1999/I/161;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;
ZustG §3;

Rechtssatz

Durch das Poststrukturgesetz wurde die ehemalige (staatliche) Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert, womit seitdem die Besorgung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen durch rechtlich eigenständige ("privatisierte") Rechtsträger wahrzunehmen ist. Ungeachtet dieser Ausgliederung hat die Österreichische Post AG den Universaldienst zu erbringen und Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, also Leistungen zu erbringen, die zweifellos im öffentlichen Interesse liegen. Als Folge der zunehmenden Einschränkung des reservierten Postdienstes (vgl. derzeit § 6 Postgesetz) steht die Österreichische Post AG aber zunehmend in Konkurrenz mit privaten Zustelldiensten, worauf auch die Gesetzesmaterialien zum PTSG ausdrücklich hinweisen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde betriebswirtschaftliche Aspekte als dienstliche Interessen ansieht; im Gegenteil bestätigt § 17a Abs. 9 PTSG - wonach auch "betriebliche Interessen" als dienstliche Interessen gelten -, dass auch solche betriebswirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden dürfen. Damit wird - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - der Eigenart eines im Wettbewerb stehenden ausgegliederten Unternehmens Rechnung getragen. Der dauerhafte Bestand und damit die dauerhafte Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen durch ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen erfordern jedoch eine Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X09

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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